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Rechtsanwendung

Ich AG

Die Ich-AG bot Arbeitssuchenden unter bestimmten Voraussetzungen, sich mit staatlichen Zuschüssen selbständig zu machen. Damit bot der Staat den Arbeitssuchenden eine Möglichkeit, sich aus der Arbeitslosigkeit zu lösen.

Als Ich-AG wird ein Einzelunternehmen bezeichnet, das von einer Person mit Anspruch auf Arbeitslosengeld gegründet wurde, die für die Gründung des Unternehmens einen so genannten Existenzgründungszuschuss erhalten hat. Der Zuschuss ist ein Instrument der Arbeitsmarktpolitik um Arbeitslosen den Einstieg in die Selbständigkeit zu erleichtern.

Seit 1. Juli 2006 sind nur noch Personen berechtigt diesen Zuschuss zu erhalten, wenn der Anspruch bereits vor dem 1. Juli 2006 bestanden hat. Seit diesem Zeitpunkt wurde die Maßnahme durch den Gründungszuschuss abgelöst. Der Gründungszuschuss kann von Arbeitslosengeld-I-Berechtigten ab dem 1. August 2006 beantragt werden. Arbeitslosengeld II Empfänger haben keinen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss, können aber eine vergleichbare Förderung beantragen Für Gründungen ab dem 01.01.2005 forderte die Bundesagentur für Arbeit einen so genannten Business-Plan.

Voraussetzungen für eine Ich AG

Um eine ICH-AG zu gründen, musste eine Gewerbeanmeldung vorliegen. Da die ICH-AG nicht im Handelsregister eintragungspflichtig ist, kann sie folglich nicht als Firma bezeichnet werden. Siehe auch Existenzgründerzuschuss Voraussetzungen


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