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Tilde
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Rechtsanwendung

Ehescheidung, Fristen, Härtefallklauseln

Die Scheidung oder Ehescheidung ist die Auflösung einer Ehe.

Scheidung einer Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Die formelle juristische Auflösung einer Ehe wird im deutschsprachigen Raum als Ehescheidung bezeichnet. Der Ausdruck Scheidung ist rechtlich auch auf die gleichgeschlechtliche Ehe oder oder formell eingetragene Partnerschaften anzuwenden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Scheidungsfristen - Härtefallklauseln

Geschieden wird die Ehe vor dem Familiengericht. Es besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Jeder der Ehepartner muss also von zumindest einem Anwalt vertreten werden.

Scheidungsrecht

Im deutschen Scheidungsrecht ist die Scheidung einer Ehe vom Zerrüttungsprinzip dominiert. Die Härtefallscheidung in Deutschland stellt nicht auf Schuld eines Ehepartners, sondern auf die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens der Eheleute ab.

Voraussetzungen für eine Ehescheidung

Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, das die Ehe gescheitert ist. Dieses Scheitern muss dem Scheidungsgericht dargestellt werden. Ein Scheitern der Ehe wird angenommen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Trennungszeiten, Fristen

Im Fall einer Trennung der Ehepartner ist die Scheidung nach deutschem Recht nach einem Kalenderjahr, spätestens nach drei Kalenderjahren möglich. Die einverständliche Ehescheidung erfordert ein Jahr Trennung, die dem Scheidungsgericht mündlich versichert werden muss.
Leben die Ehegatten zumindest 1 Jahr und einen Tag getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet. Wollen beide Ehepartner geschieden werden (in diesem Fall wird eine einverständliche Scheidung angenommen), ist von einer Zerrüttung auszugehen. Nach drei Jahren der Trennung der Ehepartner wird die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden - soweit keine Härtefallklauseln angewendet werden können.

Härtefallklauseln der Ehescheidung nach deutschem Recht

Die Scheidung stellt in der Regel eine Härte für minderjährige Kinder dar. Deshalb ist zu vom Scheidungsgericht zu prüfen, ob eine Scheidung der Ehe aus Gründen des Kindeswohls versagt werden muss. (§ 1568 Abs. 1 1. Alt. BGB). Eine andere Klausel besagt, dass auch der andere Ehepartner zu schützen ist, wenn dieser besonderer Schutzwürdigkeit bedarf (z.B. wegen Krankheit oder vorgerückten Alters). Auch kann die Scheidung einer Ehe versagt werden, wenn die Scheidung für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese unzumutbare Härte ist vom Gericht in jedem Einzelfall zu prüfen.

Diese Härtefallklausel wird in einem Scheidungsverfahren eher selten angewandt.
Lesen Sie auch hier: Scheidung Härtefall - Härteklausel - Ehevertrag


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