Die Pflege-Zusatzversicherung und die Kosten.
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Die Pflege-ZusatzversicherungPflegekassen haben sich in den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen eingegliedert. Tritt die Pflegebedürftigkeit ein, sorgt das deutsche Sozialversicherungssystem für eine Unterstützung der Betroffenen. Diese Regelungen sind dem elften Sozialgesetzbuch zu entnehmen. In aller Regel reichen die Geld- oder Sachleistungen gerade aus, um eine Grundversorgung sicherstellen zu können. Zusätzliche Leistungen und Wünsche müssen dann aus eigener Kasse gezahlt werden. Betroffene müssen auf ihre Ersparnisse zurückgreifen oder im schlimmsten Fall sogar ihre Familienangehörigen um Unterstützung bitten. Pflegekostenversicherungen finden in vielen Haushalten wenig Beachtung, werden doch die Leistungen erst im hohen Alter benötigt. Doch das ist ein Fehlglaube, denn auch in jungen Jahren kann eine Pflegebedürftigkeit eintreten. Sei es durch Unfall oder Krankheit, keine Altersgruppe ist davor gefeit. Die monatlichen Kosten hängen in erster Linie vom Anspruch der Pflegebedürftigkeit ab. Betroffene in der Pflegestufe I sind sicher in Lage, ihre Grundbedürfnisse weitestgehend selbstständig zu erfüllen. Anders sieht es jedoch in der Pflegestufe III aus. Da hier schwerste Pflegebedürftigkeit vorliegt, sind die eigenen Möglichkeiten stark eingeschränkt. In der Pflegstufe I werden 205,00 Euro Pflegegeld oder alternativ 384,00 Euro Pflegesachleistungen durch die gesetzliche Pflegekasse übernommen. In der Pflegestufe II ergibt sich der Anspruch aus 410,00 Euro Pflegegeld bzw. 921,00 Euro Pflegesachleistungen.
Betroffen der Stufe III erhalten ein Pflegegeld in
Höhe von 665,00 Euro oder eine Pflegesachleistung von 1.432,00 Euro. Ein äußerst positiver Aspekt ist, dass die
Zusatzpflegeversicherung keine Wartezeiten
verlangt und somit ein Anspruch direkt nach Vertragsabschluss
besteht. Die Leistung erfolgt für ambulante und stationäre Pflegeleistungen. In die Pflegeversicherung wird
investiert bis die Pflegebedürftigkeit eintritt. Wird diese festgestellt und anerkannt, können die Beitragszahlungen eingestellt werden und die Leistungspflicht des Versicherers
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