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Berufsübergreifende Arbeitszeugnisse - spezielle Zeugnisse für viele Berufsgruppen. Inklusive Checkliste und Kurzratgeber für die Rechtssicherheit.
Nach deutschem Arbeitsrecht ist jeder Arbeitgeber gemäß § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer verpflichtet, diesem ein Arbeitszeugnis zu erstellen (siehe auch § 630 Satz 4 BGB). Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Arbeitgeber bereits mit Zugang der Kündigung verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 3 Gewerbeordnung nicht als Datei oder als E-Mail überreicht werden.
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